Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Sportfreunde,

nachdem die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsidenten am Mittwoch den Weg für weitere Lockerungsschritte freigemacht hat, hat nun auch das Land NRW einen neuen Rahmen festgelegt, der ab dem 8. März gültig ist. Für den Sport bedeutet das einen weiteren, kleinen Schritt in Richtung „neue Normalität“.

Gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab dem 8. März 2021:

  • 9 (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fit-nessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
  1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließ-lich mit Personen des eigenen Hausstandes, 2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie 3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüg-lich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportan-lagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Gemeinsamer Sport im Freien ohne Wahrung eines Mindestabstandes ist daher nur für maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten zulässig. Eine Sonderregelung gilt ausschließlich

für Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, die im Außenbereich in einer Gruppe von maximal 20 Personen zzgl. maximal zwei Begleitpersonen (Übungsleiter/ Trainer/ Aufsichtspersonen) ein gemeinsames Sportangebot durchführen dürfen.

Im Sinne der Verordnung dürfen Freiluft-Sportstätten unter den genannten Bedingungen wieder öffnen. Sportvereine, die über eigene Anlagen verfügen oder städtische Sportstätten im Rahmen eines Nutzungsvertrages mit Schlüsselgewalt nutzen, sind für die Einhaltung der Regularien verantwortlich. „Dauerhaft“ meint in diesem Zusammenhang die Wahrung des 5-Meter-Abstandes verschiedener Sportgruppen vom Betreten der Sportstätte bis zum Verlassen der selbigen. Die Durchführung von Gruppentrainings mit Personen über 14 Jahren ist auch unter Wahrung eines 5-Meter-Abstandes nicht zulässig.

Mit weiteren Lockerungen für den Sport ist erst bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und frühestens zum 22. März 2021 zu rechnen. Die städtischen Sporthallen und Bäder bleiben daher im Sinne des Infektionsschutzes noch mindestens bis zum 22. März 2021 geschlossen.

Auch vor diesem Hintergrund appellieren wir daran, die geltenden Regelungen und Empfehlungen zur Hygiene- und dem Infektionsschutz weiterhin genaustens zu beachten. Die entwickelten Konzepte in den Vereinen und den Sportverbänden sind umzusetzen. Darüber hinaus ist die Bennenung eines Corona-Beauftragten für jeden Verein und Nutzer von Bottroper Sportstätten weiterhin obligatorisch. Bitte geht verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten um!

Über die weiteren Entwicklungen halten wir euch im gewohnten Umfang auf dem Laufenden und stehen bei Rückfragen weiterhin gerne zur Verfügung.

Bleibt gesund!